Benutzungs- und Entgeltordnung

Auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18.12.2007 (BGBl. Bbg. Teil I S. 286 ff) in der jeweils geltenden Fassung und der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabensetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. Teil I S. 174 ff) in der jeweils geltenden Fassung und § 1 der Satzung der Volkshochschule Cottbus vom 27.04.2011 hat die ie Stadtverordnetenversammlung der Stadt Cottbus/Chósebuz n ihrer Sitzung am 28. Juni 2017 folgende Benutzungs- und Entgeltordnung für die Volkshochschule Cottbus beschlossen.

§ 1 Teilnahme

1) Die Anmeldung zu einer Weiterbildungsveranstaltung der Grundversorgung entsprechend Brandenburgischem Weiterbildungsgesetz erfolgt unter Verwendung des entsprechenden Anmeldeformulars schriftlich oder online. Pro Teilnehmer ist eine Anmeldekarte auszufüllen. Der Teilnehmer gibt mit der Anmeldung die Einwilligung, seine Daten elektronisch speichern zu lassen. Bei begrenzter Teilnehmerzahl werden Anmeldungen in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Die Reservierung eines Kursplatzes kann telefonisch erfolgen und erlischt nach 7 Tagen. Mit der Buchung erhält der Teilnehmer die Teilnahmebestätigung.

2) Eine Kündigung des Unterrichtsvertrages seitens des Teilnehmers hat in schriftlicher Form an die Geschäftsstelle der Volkshochschule zu erfolgen. Der Erstattungsanspruch des Kursentgeltes wird in § 3 Absatz 7 geregelt.

3) Auf Wunsch wird über die tatsächliche Kursteilnahme ein schriftlicher Nachweis ausgestellt.Dafür wird eine Gebühr auf Grundlage der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Cottbus/Chósebuz in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 2 Kurse

1) Die Kurse gliedern sich in der Regel in Unterrichtseinheiten von je 45 Minuten. Abweichende Regelungen im Einzelfall werden im jeweiligen Semesterprogramm gesondert ausgewiesen. Die Unterrichtseinheit ist Grundlage der Entgeltberechnung.

2) Die Teilnahme an den Kursen ist nur mit gültiger Teilnahmebestätigung möglich. Diese ist bei Beginn der Veranstaltung der Lehrkraft vorzulegen.

3) Kriterium für die Kursdurchführung ist die Zahl der tatsächlichen Teilnehmer bei Veranstaltungsbeginn. Die Volkshochschule behält sich vor, Kurse wegen zu geringer Teilnehmerzahl abzusagen.

§ 3 Entgelte

1)Für Weiterbildungsveranstaltungen der Grundversorgung entsprechend Brandenburgischem Weiterbildungsgesetz betragen die Mindestentgelte pro Unterrichtseinheit:
Bereiche
Sprachen, Arbeit und Beruf (außer Informatik), Spezial 3,00 €
Gesundheit 3,10 €
Gesellschaft, Kunst und Kultur 3,30 €
Informatik 3,60 €

Die Teilnehmerzahl von 4 darf nicht unterschritten werden.

2) Wird die für einen Kurs zu Grunde gelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und kann der Kurs dadurch nicht wie geplant durchgeführt werden, so kann bei ausdrücklichem Einverständnis der übrigen Teilnehmer der Differenzbetrag auf die Teilnehmer umgelegt und der Kurs realisiert werden.

3)Werden Weiterbildungsveranstaltungen der Grundversorgung entsprechend Brandenburgischem Weiterbildungsgesetz als Intensivkurs angeboten, betragen die Mindestentgelte pro Unterrichtseinheit:

Bereiche
Sprachen, Arbeit und Beruf (außer Informatik), Spezial 7,00 €
Gesundheit 7,50 €
Gesellschaft, Kunst und Kultur 8,00 €
Informatik 8,50 €

4) Werden in einem Kurs Lehrwerke bzw. Verbrauchsmaterialien benötigt, werden diese im Programm ausgewiesen und sind vom Teilnehmer selbst zu stellen. Materialkosten, die für einen Kurs angegeben sind, müssen im Kurs bei der Lehrkraft erstattet werden. Für die Anfertigung von Kopien von Unterrichtsmaterialien im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften werden 0,05 € je Blatt erhoben.

5) Die Pflicht zur Zahlung des Entgeltes entsteht mit der rechtsverbindlichen Teilnahmebestätigung. Die Entgelte werden bei Kursbeginn mit einer Frist von 14 Tagen fällig. Der Teilnehmer erhält in der Regel eine Rechnung und muss danach die Zahlung per Überweisung vornehmen.Wünscht er keine Rechnung, kann die Zahlung auch in der Geschäftsstelle in bar oder per EC-Karte erfolgen. Erfolgt keine fristgemäße Zahlung, wird der Teilnehmer von der Kursteilnahme ausgeschlossen. Die Entgelte können entsprechend des § 25 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

6) Empfänger von laufenden Leistungen nach SGB II und XII, Asylbewerberleistungsgesetz und Bezieher von Wohngeld erhalten bei der Kursanmeldung, soweit nicht eine Erstattung des Entgeltes durch Dritte an den Teilnehmer erfolgt, eine Ermäßigung von 50 % des Kursentgeltes. Bei der Anmeldung ist der Bescheid vorzulegen. Eine rückwirkende Ermäßigung nach Kursbeginn erfolgt nicht. Eine Ermäßigung von Kosten für Verbrauchsmaterialien erfolgt nicht.

7) Das Entgelt wird in voller Höhe erstattet, wenn ein Kurs nicht zustande kommt.Das Entgelt wird in Höhe des anteiligen Entgeltes je Unterrichtseinheit erstattet, wenn

  • eine Teilnahme durch Erkrankung, Wegzug, berufliche Tätigkeit bzw. andere schwer wiegende Gründe glaubhaft verhindert wird
  • eine Teilnahme wegen notwendiger Änderung der Kurszeit oder des Kursortes unzumutbar ist.

In diesen Einzelfällen bedarf es einer umgehenden schriftlichen Kündigung unter Angabe und gegebenenfalls Nachweis der Gründe. Bei Erstattung im Einzelfall wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 € einbehalten. Die Erstattung erfolgt bargeldlos. Dazu ist der Volkshochschule eine Bankverbindung mitzuteilen.

§ 4 Gutscheine

In der Volkshochschule können Gutscheine zu einem individuell festgelegten Wert erworben werden. Diese können nur durch Buchung von Kursen verrechnet werden. Eine Barauszahlung ist nicht möglich.

§ 5 Ordnung

Die Stadt Cottbus/Chósebuz haftet nicht für den Verlust von privaten Gegenständen und Sachen der Teilnehmer. Beschädigungen an Geräten und Inventar sind der Lehrkraft unverzüglich mitzuteilen. Im Rahmen der Kurse genutzte Geräte, Inventargegenstände, Einrichtungen und Räume sind sorgsam zu behandeln und jede Beschädigung und Verunreinigung ist zu unterlassen. Für entstandene Schäden haftet der Verursacher. Dem Kursleiter steht das Hausrecht zu.

§ 6 Inkrafttreten
Die Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.