Satzung der Volkshochschule Cottbus

Auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 des Artikel 1 (Kommunalverfassung des Landes Brandenburg) des Gesetzes zur Reform der Kommunalverfassung und der Einführung der Direktwahl der Landräte sowie zur Änderung sonstiger kommunalrechtlicher Vorschriften vom 18.12.2007 (GVBl. Bbg. Teil I S. 286 ff) in der jeweils geltenden Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Cottbus in ihrer Tagung am 27.04.2011 folgende Satzung für die Volkshochschule Cottbus beschlossen.

§ 1 Rechtsträger

  1. Die Volkshochschule ist eine gemeinnützige öffentliche Einrichtung der Stadt Cottbus.

  2. Die Nutzung der Volkshochschule erfolgt auf privat-rechtlicher Basis.

  3. Für die Teilnahme an den Kursen und Veranstaltungen der VHS wird ein Entgelt erhoben. Die Entgelterhebung regelt die Entgeltordnung der Volkshochschule Cottbus.

§ 2 Zweck

  1. Die Volkshochschule ist eine Einrichtung der Weiterbildung entsprechend §§ 1 Abs. 1 und 2, 2 und 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung und Förderung der Weiterbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz) vom 15.12.1993 (GVBl. Bbg. Teil I S. 498 ff) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 09. November 2006 (GVBl. Bbg. Teil I S. 127, 128).

  2. Die Volkshochschule hat insbesondere die Aufgabe mit ihren Angeboten zur Vertiefung und Ergänzung vorhandener sowie dem Erwerb neuer Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen beizutragen, zu selbständigem, eigenverantwortlichem Handeln im sozialen, politischen, beruflichen, kulturellen und persönlichen Leben zu befähigen.

  3. Die Volkshochschule ist konfessionell und politisch unabhängig.

§ 3 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.